Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe gewährt das Ministerium für Schule und Bildung NRW einen Nachteilsausgleich. Die Beantragung erfolgt durch die Eltern formlos an die jeweilige Schule nach erfolgter Diagnostik. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch, sondern die Gewährung liegt im Ermessen der jeweiligen Schulleitung.
Unterstützende Maßnahmen können dazu sein:
1. Zeitlich: Verlängerung von Vorbereitungs-/Pausen- und Arbeitszeiten
2. Technisch: Bereitstellung eines z.B. Lesegerätes, Lesestiftes, Laptops
3. Räumlich: Nutzung eines separaten Raums unter Aufsicht, Einzeltisch etc.
Jeder Nachteilsausgleich ist eine Einzelfallentscheidung und sollte individuell gestaltet sein. Zu weiterführenden Fragen stehe ich Ihnen gern beratend zur Seite.
Nachteilsausgleich LRS Sek I NRW
Für Schülerinnen und Schüler der Sek I kann auch in begründeten Einzelfällen der Nachteilsausgleich bis zum Ende der Klasse 10 gewährt werden. Voraussetzung ist, dass weiterhin zusätzliche Fördermaßnahmen notwendig sind und eine Behebung der Lese-Rechtschreibschwäche bis zum Ende der Klasse 6 nicht möglich war.
Grundlage hierfür ist der Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens, LRS-Erlass (BASS 14 - 01 Nr. 1).
Unterstützende Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler bei besonderen Auffälligkeiten im Bereich Rechnen
Im Zusammenhang mit einer Rechenschwäche findet das Wort Nachteilsausgleich in NRW keine Verwendung. Dennoch findet sich in beiden Erlassen zum Nachteilsausgleich (Primarstufe und Sek I) im letzten Absatz ein Hinweis zum Thema Rechenschwäche in NRW.
Nach einer aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbaren Begründung aus dem Jahr 2007, warum "eine Gleichsetzung von Rechenschwäche und Lese-Rechtschreibschwäche nicht möglich" ist, gibt es dennoch folgenden Hinweis:
"Im Zentrum des pädagogischen Handelns in der Schule steht auch in diesem Zusammenhang daher die kontinuierliche individuelle Förderung und Beratung mit entsprechenden besonderen Unterstützungsmaßnahmen.
Inhalte und Formen solcher Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwäche sind im Einzelfall bestmöglich auf mathematische Basiskompetenzen abgestimmt und können im Rahmen der pädagogischen Gestaltungsspielräume ggfs. auch räumliche oder zeitliche Unterstützungsmaßnahmen wie die Ermöglichung eines reizfreien Arbeitsplatzes bzw. eine Zeitzugabe umfassen."
(Punkt 4.3 aus der Arbeitshilfe "Gewährung von Nachteilsausgleichen [...] in der Primarstufe" vom Ministerium für Schule und Bildung NRW, Stand Juli 2017)
"Nicht das Kind sollte sich der Umgebung anpassen, sondern wir sollten die Umgebung dem Kind anpassen."
Maria Montessori
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